Die Verordnung gilt über ortsfeste Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie Brandschutzeinrichtungen hinaus nun auch für Kühlfahrzeuge und Anhänger.
Es zählen keine pauschalen Füllmengen mehr. Die Füllmengen der Anlagen werden in CO2-äquivalente Mengen umgerechnet, welche die Intervalle der Dichtheitsprüfung festlegen.
Erforderlicher Prüfintervall
alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 5t bis 50t
alle 6 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 50t bis 500t
alle 3 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 500t und größer
Die Kältemittelmenge muss gekennzeichnet werden, ausgedrückt in GWP und CO2-Äquivalent.
GWP des Kältemittels x Füllmenge in kg = CO2-Äquivalent in Tonnen
Beispiel:
Eine Anlage mit R-134a und einer Füllmenge von 24 kg. GWP R-134a: 1430
24 x 1430 = 34 t
Ab einer Menge von 40 Tonnen CO2-äquivalenter Kältemittel mit einem GWP > 2500.
Ab 01.01.2020 für ,,Frischware" und ab 01.01.2030 für recycelte und aufgearbeitete FKW/HFKW. Ausgenommen sind Militärausrüstungen und Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50°C bestimmt sind.
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